Geothermie Castel Giorgio, die Entscheidung des Staatsrates

Nach der guten Nachricht (Anerkennung der Bio-Region Bolsenasee) eine schlechte: die Entscheidung des Staatsrates publiziert am 7. Oktober die die Realisierung des geothermischen Kraftwerkes in Castel Giorgio genehmigt. Die Richter haben der ITW&LKW Italia recht gegeben, die Widerspruch gegen die Entscheidung des TAR Lazio, mit der das Projekt gestoppt wurde, eingelegt hatten.

Das heißt nicht, dass wir keine weitere Möglichkeit haben, das Projekt zu verhindern. Einige Wege um dies zu erreichen sind bereits unabhängig vom gerichtlichen Widerspruch gestartet worden. In dieser verzwickten rechtlichen Situation ist allerdings eine aufmerksame Analyse der Entscheidung notwendig, um über die nächsten Schritte zu entscheiden.

Nach einer ersten Durchsicht enthält selbst schon dieser Urteilsspruch mehrere kritische Elemente, die einen weiteren Einspruch wegen „augenscheinlichem Justizirrtum“ motivieren könnten. Unser Einspruch gegen die Entscheidung des Ministerrates vom 31. Juli 2019, mit der die Fortsetzung der Realisierung der Anlage autorisiert wurde, gründete sich auf zwei unterschiedliche Hauptargumente. Eines war administrativer Art und bezog sich auf  die unzureichende Einbindung der Regionen Latium und Umbrien in diese Entscheidung. Diesem Punkt wurde vom TAR Latio stattgegeben. Das andere bezog sich auf das mit der Anlage verbundene Erdbebenrisiko, das auf der konkreten Ebene unbestreitbar durch verschiedene Ereignisse (die geothermischen Beben in Pohang und Vendenheim) belegt ist und auf der theoretischen Ebene durch verschiedene aktuelle wissenschaftliche Publikationen und durch die negative Bewertung des INGV für zwei geothermische Kraftwerke in der Region Campagna (die fast identisch sind mit dem in Castel Giorgio) gezeigt. Auch dieses Argument wurde vom TAR Lazio anerkannt.

Die Begründungen für die Entscheidung des Staatsrates in beiden Punkte sind eindeutig technisch-juristischer Art und tendieren dazu, ITW systematisch zu favorisieren. Auf der administrativen Ebene halten die Richter daran fest, dass es nicht notwendig gewesen wäre, die Region Latium in das Verfahren vor dem Ministerrat einzubinden, weil die Region von der Anlage nicht „betroffen“ sei: obwohl die Tiefbohrungen das abgekühlte geothermische Fluid in den Untergrund Latiums wiedereinführen, wodurch diese Region dem Erdbebenrisiko und der Gefährdung des Grundwasser ausgesetzt ist.

Soweit es das Erdebebenrisiko und die Verschmutzung betrifft, ist es aus technisch-juristischen Gründen nicht möglich gewesen die unbestreitbaren Beweise für die oben angeführten Konsequenzen in das Verfahren einzubringen, mit der Ausnahme der geothermischen Erdbeben in Vendenheim. Diese hingegen wurden von den Richtern nicht als ausreichende Nachweise für die Gefährlichkeit der Anlage in Betracht gezogen, weil sie „nur durch Nachrichten aus der Presse und das von uns vorgelegte Gutachten, das hauptsächlich auf diesen Nachrichten basiert, belegt wird. Es ist dem Staatsrat nicht bekannt, dass ein in irgendeiner Weise offizieller wissenschaftlicher Bericht über diese Vorfälle verfügbar ist. Es handelt sich also um ungeeignete Fakten die nicht ausreichen um einen Urteilsspruch zu begründen“. Wenn es auch wahr ist, dass die wissenschaftliche Bearbeitung der jüngsten Ereignisse in Vendenheim noch unvollständig ist (was gar nicht anders sein kann), wurde ein erster fundierter wissenschaftlicher (peer-reviewed) Bericht am 5. August veröffentlicht (der unser Gutachten vollständig bestätigt). Dies war nach dem Termin der Abgabe der Unterlagen aber vor der Verhandlung, und diese Veröffentlichung hätte also vom Gericht berücksichtigt werden können. Wäre es nicht ausgewogener gewesen, zu dieser komplexen Materie ein unabhängiges Gutachten anzufordern?

Jedenfalls betätigt diese Entscheidung des Staatsrates keinesfalls, dass die Anlage in Castel Giorgio nicht gefährlich ist, sie geht darauf einfach nicht ein.

Vertrauen wir darauf, dass es am Ende gelingt der Vernunft Gehör zu verschaffen und die Realisierung eines Projektes zu verhindern, dass nach aktuellem Stand der Wissenschaft gravierende Risiken für die Bevölkerung, die Umwelt und die Kulturschätze birgt.

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